Mit Solarkollektoren die Sonnenenergie vom Dach holen
Denkmalschutz und Solaranlage - was ist erlaubt und was nicht?
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg erleichtert die Installation von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden. Wer eine Solaranlage an oder auf einem Kulturdenkmal errichten will, braucht dafür zwar grundsätzlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Nach den neuen Leitlinien ist die Genehmigung aber "regelmäßig zu erteilen". Laut den Leitlinien erhalten Eigentümer die Genehmigung, wenn sich die Solaranlagen der eingedeckten Dachfläche unterordnen und möglichst flächenhaft sowie farblich abgestimmt angebracht werden. Eine Ablehnung kommt der Photovoltaik-Anlage kommt künftig nur noch bei einer erheblichen Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes in Betracht.
Die Leitlinien in Baden-Württemberg - Grundlagen für die Einzelfallentscheidung:
- Zu prüfen ist, ob sich Alternativstandorte beispielsweise auf nachrangigen Nebengebäuden besser für die Errichtung eignen.
- Bestehen künstlerische Schutzgründe für das Kulturdenkmal, ist zu prüfen und gesondert zu begründen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und/oder ein erheblicher Substanzeingriff bei der Errichtung von Solaranlagen vorliegt. In diesem Fall ist diese dann regelmäßig nicht genehmigungsfähig.
- Solaranlagen müssen sich der eingedeckten Dachfläche unterordnen (keine Überformung des Dachs, Abstand von den Kanten, so dass Kontur ablesbar bleibt, Solaranlage möglichst flächenhaft anbringen, Solaranlage farblich an die Dacheindeckung anpassen und matte Oberfläche)
- Von den Leitlinien unberührt bleiben die Kulturdenkmale, die im Schutzbereich einer bereits anerkannten oder potentiellen UNESCO-Weltkulturerbestätte liegen.
Bayern
Seit Juli 2023 erleichtert in Bayern das überarbeitete Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG)die Nutzung von erneuerbaren Energien in Baudenkmalen. In Art. 6 "Maßnahmen an Baudenkmälern" heißt es: "Dient die Maßnahme der Gewinnung erneuerbarer Energien überwiegend für den Energiebedarf im Baudenkmal oder zu seiner energetischen Verbesserung, kann die Erlaubnis in den Fällen des Satzes 1 oder 2 nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung Rechnung getragen werden kann."
Berlin
Für die Genehmigung von Solaranlagen auf Baudenkmalen hat Berlin einen Solarleitfaden herausgegeben. Der Solarleitfaden wendet sich an die Eigentümer:innen von Baudenkmalen und informiert über die gesetzlichen Grundlagen, zeigt Beispiele, nennt Beratungsmöglichkeiten und bietet eine Checkliste für die praktische Umsetzung.
Brandenburg
Vor dem Hintergrund des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) hat das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege eine Handreichung zu "Solaranlagen in der Baudenkmalpflege" erarbeitet. Das Heft gibt eine Einführung in das Thema und ist eine erste Handreichung für die Antragstellung.
Bremen
Ob eine Solaranlage auf einem Baudenkmal in Bremen möglich ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Eigentümer:innen sollten sich frühzeitig an das Landesamt für Denkmalpflege wenden.
Hamburg
Das Denkmalschutzamt Hamburg ermöglicht den Einsatz von erneuerbaren Energien im Denkmalbestand. Damit nötige bauliche Maßnahmen rücksichtsvoll umgesetzt werden, hat das Denkmalschutzamt den Leitfaden "Praxishilfe Denkmalpflege zum Umgang mit erneuerbaren Energien" erstellt. Er gibt einen Überblick zu verschiedenen baulichen Möglichkeiten, Antragstellung und Realisierung.
Hessen
In Hessen regelt die "Richtlinie für Denkmalbehörden im Hinblick auf die Genehmigung von Solaranlagen an bzw. auf Kulturdenkmälern" was möglich ist, und was nicht. Demnach benötigt jede Solaranlage wie Photovoltaik oder Solarthermie eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 18 HDSchG, die Entscheidung erfolgt im Einzelfall. Aber: Eine Genehmigung für Solaranlagen ist regelmäßig zu erteilen. Ausnahmen gelten nur bei erheblicher Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals. Die Richtlinie gilt alllerdings nicht für Bodendenkmäler und UNESCO-Welterbestätten (auch potenzielle!) Grundsätzlich sollte die Solaranlage möglichst zurückhaltend angebracht und der Dachfläche gestalterisch untergeordnet werden:
- Flächige und geschlossene Anordnung (keine Sägezahnverlegung) mit Abstand zu den Dachkanten
- Die Solaranlage sollte einschließlich ihrer Rahmen matt und farblich einheitlich gestaltet sein und sich möglichst der Dachfarbe anpassen. Die Module sollten am besten nicht oder kaum als Einzelelemente hervorstechen.
Mecklenburg-Vorpommern
Denkmalschutz und der Ausbau erneuerbarer Energien sind auch in Mecklenburg-Vorpommern kein Widerspruch. Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD) hat dafür die Handreichung "Denkmäler und Energiegewinnung durch Photovoltaik in Mecklenburg-Vorpommern" veröffentlicht. Sie enthält Handlungsempfehlungen für Eigentümer:innen, damit Planungs- und Bauprozesse vereinfacht und beschleunigt ablaufen können.Solaranlagen sind demnach vor allem dann genehmigungsfähig, wenn sie eine geschlossene Fläche, matte, angepasste Farben, keine Rahmung und einen ruhigen Gesamteindruck haben.
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Nordrhein-Westfalen
Das Landesdenkmalschutzgesetz NRW berücksichtigt nach einer Novelle seit dem 1.6.2022 auch Photovoltaik, Solarthermie und energetische Sanierungen bei Baudenkmälern. So müssen die Denkmalbehörden in NRW nun erstmals auch die Belange des Klimas und des Einsatzes erneuerbarer Energien angemessen berücksichtigen. Am 9.12.2022 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung darüber hinaus einen Erlass mit "Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern" veröffentlicht.
Grundsätzlich besteht nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Diese liegt nicht im Ermessen der Erlaubnisbehörde. Das bedeutet, dass Solaranlagen grundsätzlich zu erlauben sind, wenn sie keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals darstellen.
Diese "Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern" gelten in NRW:
- Zu prüfen ist, ob sich Alternativstandorte, beispielsweise auf nachrangigen Nebengebäuden, besser für die Errichtung von Solaranlagen eignen.
- Die Beeinträchtigung ist immer kategorienadäquat zu überprüfen, das heißt, bei der Beurteilung ist danach zu unterscheiden, aus welchen Gründen das betreffende Objekt einen Denkmalwert hat (siehe Eintragungstext in der Denkmalliste). Bestehen künstlerische Schutzgründe für das Denkmal, ist zu prüfen und gesondert zu begründen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und/oder ein erheblicher Substanzeingriff bei der Errichtung von Solaranlagen vorliegt. In diesem Fall ist diese dann regelmäßig nicht erlaubnisfähig.
- Solaranlagen, die nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind, sind in der Regel zu erlauben.
- Solaranlagen, die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind: Diese sind regelmäßig dann zu erlauben, wenn sie reversibel sind, nur minimal in die Substanz eingreifen und mit dem Erscheinungsbild des Denkmals denkmalfachlich vereinbar sind und damit nur geringfügig in das Erscheinungsbild eingreifen.
- Die Erheblichkeitsschwelle für die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kann durch Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG NRW) zur Sicherstellung einer denkmalgerechten Gestaltung der Solaranlagen abgemildert werden. Hierbei ist beispielsweise zu berücksichtigen, dass die Solaranlagen sich möglichst der eingedeckten Dachfläche unterordnen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Dach des Denkmals durch die Solaranlage nicht fremdartig überformt wird und das Dach in seiner Kontur noch ablesbar bleibt, nach Möglichkeit farblich angepasste Solarziegel, Solarfolien, in die Dachfläche integrierte Anlagen etc. verwendet werden, die Solaranlage als eine geschlossene Fläche angebracht und eine ungleichmäßige Verteilung der Module vermieden wird, bei einer Verwendung von Paneelen solche ohne oder mit einer gleichfarbigen Umrandung gewählt werden und die Paneelfarbe der Dacheindeckung entspricht und eine matte Oberfläche aufweist.
Niedersachsen
Seit der Änderung von § 7 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes im Juli 2022 wird die Nutzung erneuerbarer Energien in und auf denkmalgeschützten Gebäuden erleichtert. Jetzt ist ein Eingriff in das Kulturdenkmal zu genehmigen, "wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt." Wann das genau der Fall ist, stellt das Denkmalschutzgesetz auch gleich klar: "Das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien nach Satz 1 Nr. 3 überwiegt in der Regel, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird."
Da Solaranlagen (Photovoltaik und Solarthermie) immer reversibel sind, dürften sie in fast allen Fällen genehmigungsfähig sein - davon geht zumindest die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen aus. Trotzdem wichtig: Jeder Einzelfall muss mit der unteren Denkmalschutzbehörde besprochen werden, damit eine gute Lösung gefunden wird.
Rheinland-Pfalz
Solaranlagen auf Gebäuden unter Denkmalschutz werden in Rheinland-Pfalz in der Regel genehmigt. Grundlage für die Entscheidung ist die Verwaltungsvorschrift "Richtlinie für Denkmalbehörden im Hinblick auf die Genehmigung von Solaranlagen an oder auf Kulturdenkmälern nach § 13 des Denkmalschutzgesetzes", die seit dem 15.03.2023 gilt.
Saarland
Nach dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz (§ 6) gilt für Solaranlagen auf Baudenkmalen ein Genehmigungsvorbehalt. Mit einer Verwaltungsvorschrift will das zuständige Ministerium für Bildung und Kultur eine Klarstellung in der Genehmigungspraxis vornehmen. Solaranlagen auf, an oder im Umfeld von Denkmälern sollen von den saarländischen Denkmalbehörden in der Regel zu genehmigen sein.
Sachsen
Mit dem Argument des Klimaschutzes sind in Sachsen Solaranlagen auf denkmalgeschützen Gebäuden genehmigungsfähig. Um die Planung und Genehmigung zu vereinfachen, hat das Landesamt für Denkmalpflege Sachsen eine Handreichnung "Denkmalschutz und Solarenergie in Sachsen" erarbeitet, die als Leifaden für die Antragstellung dient.
Sachsen-Anhalt
Am 22. Dezember 2023 hat die Staatskanzlei in Sachsen-Anhalt einen Runderlass zu denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen auf bzw. an einem Kulturdenkmal veröffentlicht. Demnach ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung bei Errichtung von Solaranlagen an oder auf Kulturdenkmalen regelmäßig zu erteilen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Solaranlage dazu dient, den Energiebedarf des Baudenkmals selbst zu decken. Eine Ablehnung kommt nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals in Betracht, ausgenommen vom Erlass sind UNESCO-Weltkulturerbestätten.
Diese Nachweise dürfen Genehmigungsbehörden in Sachsen-Anhalt fordern:
- Statische Unbedenklichkeit der geplanten Anlage
- Wahrung des Brandschutzes
- Revisionsfähigkeit der Dachflächen durch Fachbetriebe sowie
- Modus der Befestigung der Anlage an Dachhaut oder Fassade und Lage möglicher Durchdringungspunkte, die ggf. gegen das Eindringen der Witterung zu sichern sind
Schleswig-Holstein
Das Landesamt für Denkmalpflege in Schleswig-Holstein stellt eine Checkliste sowie eine Handreichung für "Solaranlagen und Denkmalschutz" zur Verfügung. Darin erfahren Eigentümer, wann eine Solaranlage genehmigt werden kann. Das ist vor allen dann der Fall, wenn die Anlage sich in den Denkmalbestand einfügt:
- Farbigkeit und Oberflächenstruktur weitgehend an die Dacheindeckung angepasst
- matte Oberfläche
- Homogene und rahmenlose Binnenstruktur
- flächige Getsaltung der Solaranlage, keine gestückelte Verteilung
- Installation flach bzw. an die Dachneigung angepasst, nicht aufgeständert
- unauffällige und verborgene Kabelführung
Thüringen
Mit dem EEG 2023 können auch in Thüringen Solaranlagen auf Baudenkmalen mit dem Argument des Klimaschutzes genehmigt werden. Das gilt allerdings nicht für anerkannte und beantragte UNESCO-Welterbestätten und Kulturdenkmale mit einem nachgewiesen herausragenden Geschichts- oder Kunstwert!
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